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Haus- und Badeordnung

für das Freibad Natura

Übersicht

Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr
Markgrafenstraße 7

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bereich des gesamten Freibades Natura. Für bestimmte Bereiche der Einrichtungen des Bades können besondere Benutzungsordnungen des Betreibers gelten. Sind solche vom Betreiber erlassen, gehen diese den nachfolgenden Regelungen im Falle eines Widerspruches vor, ansonsten ergänzen sich diese.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung, Hausrecht

(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer mit Einbeziehung in den geschlossenen Nutzungsvertrag verbindlich.

(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter des Betreibers ist Folge zu leisten. Nutzer, die schuldhaft gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Betriebsleitung oder deren Beauftragte gegenüber einem solchen Nutzer ausgesprochen werden.

(3) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes insbesondere der Zutrittsbereich, die Kassenautomaten, die Garderobenschränke sowie Gefahrenbereiche z.B. bei Rutschen und Sprunganlagen werden aus Gründen der Sicherheit des Badebetriebes und der körperlichen Integrität der Nutzer und deren eingebrachten Sachen, videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, und der EU-Datenschutzgrundverordnung werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr aus den vorgenannten Sicherheitsgründen erforderlich sind, oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Die Verantwortliche der Kameraüberwachung ist die Stadtwerke Rastatt GmbH, Markgrafenstraße 7, 76437 Rastatt, die unter der Telefon-Nummer 07222/773-0 erreichbar ist.

(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach ausdrücklicher Einwilligung durch den Betreiber im Bereich des Bades erlaubt.

(6) Fundgegenstände sind dem Badpersonal abzugeben und werden entsprechend den gesetzlichen Bedingungen behandelt.

§ 3 Öffnungszeiten, Umfang des Nutzungsrechtes, Vertragsinhalt, Preise

(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.

(2) Der Nutzungsvertrag räumt als Leistungsgegenstand dem Nutzer das Recht ein, die zur allgemeinen Nutzung des Bades durch den Betreiber jeweils freigegebenen Areale und Einrichtungen zu nutzen. Vertragsinhalt ist nicht die Bewachung oder Verwahrung seitens des Nutzers mitgebrachter Sachen oder auf dem Parkplatz eingestellter Fahrzeuge.

(3) Die Betriebsleitung des Bades kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.

(4) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(5) Im Freibad Natura kann die Öffnungszeit witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden. Eingangsschluss ist 60 Minuten vor Betriebsende. Die Badezone ist 20 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.

(6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

(7) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.

(8) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

§ 4 Zutritt

(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei. Der Zutritt ist jedoch nicht gestattet:
a. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b. Personen, die Tiere mit sich führen,
c. Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden, ·
d. Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken nutzen wollen.
(2) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson (Mindestalter 18 Jahre) gestattet.

(3) Zutritt in das Bad ist Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur mit einer mind. 18 Jahre alten Aufsichtsperson gestattet. Kinder ab vollendetem 8. Lebensjahr ohne Begleitung, müssen über ausreichende Schwimmfähigkeiten verfügen.

(4) Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.

(5) Vom Badbetreiber überlassene Gegenstände (z. B. Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, oder Leihsachen) sind sicher zu verwahren.

§ 5 Verhaltensregeln

(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
Weiter sind alle Handlungen zu unterlassen, die einen selbst und/oder andere gefährden könnte, z.B. Rennen, Drängeln und Schubsen auf Treppen und am Beckenumgang, Erklettern und Sitzen auf Brüstungen sowie den Betonfertigteilelementen. Der Aufenthalt auf den Betonelementen gleich welcher Art, außer in den dafür vorgesehenen Liegebereichen ist verboten.

(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung (d.h. Verschmutzungen, die über die natürliche Kontamination von Hautflächen während der Nutzung des Bades- und der Saunalandschaft oder dem zulässigen Verzehr von Speisen und Getränken hinausgehen) im Bad kann vom Betreiber ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe sich im Einzelfall nach dem Aufwand festgelegt wird.

(3) In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.

(4) Aus hygienischen Gründen und zur Sicherheit der Nutzer wird empfohlen, im gesamten Badebereich Badeschuhe zu tragen. Barfußbereiche (Umkleide, Bad) dürfen nicht mit Straßen- und Sportschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

(5) Vor der Nutzung des Bades ist zu duschen. Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in üblicher Badekleidung ohne Taschen gestattet. Taschen sind grundsätzlich in die dafür vorgesehenen Ablageflächen abzustellen. Der Aufenthalt in den Schwimmbecken der Bäder ist nur in Badekleidung gestattet. Unter der Badekleidung fallen unter anderem Burkinis und Schwimmshirts mit UV-Schutz. Das Tragen von Unterwäsche unter der Badebekleidung, sowie von Freizeit- und Sportbekleidung ist nicht gestattet. Im Gastronomiebereich ist Bademantel oder eine gleichwertige Bekleidung zu tragen.

(6) Für Babys und Kleinkinder, welche noch nicht sauber sind, ist aus hygienischen Gründen die Benutzung der Schwimmbecken nur mit entsprechend wasserdichten Schwimmwindeln gestattet.

(7) Aus hygienischen Gründen ist das Entfernen von Körperhaaren, das Haare färben, Pediküre oder Maniküre im gesamten Bereich des Bades nicht gestattet.

(8) Die Nutzung von Kaugummis ist im gesamten Rutschenbereich sowie in den Schwimmbecken nicht gestattet

(9) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

(1O) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

(11) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.
Das Benutzen von Handys, Smartphones und Tablets ist in den Bädern nicht erwünscht. Unterwasserkameras sind in den Bädern verboten.

(12) Das Rauchen ist auf der Strandfläche – dem mit Kalkpellets aufgeschütteten Bereich – nicht gestattet. Weiter ist das Rauchen nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches, gestattet. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen.

(13) In den Bädern ist es nicht gestattet, alkoholische Getränke außerhalb der Restaurationsbetriebe zu sich zu nehmen, sowie zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas oder Porzellan) im gesamten Bereich der Bäder zu benutzen.

(14) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(15) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

(16) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

(17) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

(18) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person den jeweiligen Sprung- bzw. Startblock betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

(19) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.

(20) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
Die Rutschfreigabe erfolgt durch die dort installierte Ampelanlage und/oder einer entsprechenden Aufsichtsperson. Das Einschwimmen, Durchlaufen und/oder der Aufenthalt im Rutschenlandebereich ist bei Betrieb der Wasserrutsche untersagt.

(21) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Einwilligung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr, soweit keine schuldhafte Pflichtverletzung des Badebetreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Verwendung von Schwimmhilfen hat sich auf das Nichtschwimmerbecken/Lehrschwimmbecken zu beschränken und ist im Sportbecken nicht gestattet.

(22) Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.

 

§ 6 Haftung

(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen· Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber · nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen.

(3) Die Haftungsbeschränkung nach Ziff. (1) und (2) gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge .

(4) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(5) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten . des Betreibers des Bades begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

(6) Der Nutzer haftet für den schuldhaften Verlust des ihm bei Nutzung des Bades betreiberseitig ausgehändigten Schlüssel. Vor Aushändigung der Kleidung weist der Bade­gast dem Betreiber das Eigentum an den Sachen nach. Bei schuldhaftem Verlust des Schlüssel hat der Nutzer einen Kostenersatz von pauschal 50 € zu leisten. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

§ 7 Schließanlagen, Umgang mit Schlüssel und Leihsachen

(1) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht _kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(2) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.

(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
Bei schuldhafter Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor.

§ 9 Speisen und Getränke

Selbst mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen nur im Bereich der Liegeflächen verzehrt werden. Im Becken, Beckenumgangsbereich sowie auf dem ausgewiesenen Liegeflächenbereich bei den Betonfertigteilelementen ist dies nicht gestattet. Eventuelle Verpackungen von Speisen und Getränken bitten wir nach dem Verzehr soweit möglich wieder mitzunehmen. Ist dies nicht möglich, sind die Verpackungen in den dafür aufgestellten Müllbehältnissen zu entsorgen.

§ 10 Streitschlichtung, Hinweise zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.